Wenn Sie auf Teneriffa eine Immobilie besitzen und im Ausland leben, besteuert Spanien sie jedes Jahr. Diese Seite erklärt, was besteuert wird, mit welchem Satz und nach welcher Vorschrift, und wie ROUZ TaxLine das Formular 210 für Sie einreicht.
Wenn Sie auf Teneriffa eine Immobilie besitzen und in Spanien nicht steuerlich ansässig sind, unterliegen Sie der spanischen Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) und geben das Formular 210 ab, ob die Immobilie vermietet ist, leer steht oder verkauft wird. Die Pflicht entsteht aus dem Eigentum, nicht aus dem Wohnen in der Immobilie.
Besteuert werden die erhaltenen Mieteinnahmen, grundsätzlich ohne Abzug von Aufwendungen (Real Decreto Legislativo 5/2004 vom 5. März, Art. 24 Abs. 1). Ansässige eines anderen EU-Mitgliedstaats können die im spanischen Einkommensteuergesetz vorgesehenen Aufwendungen abziehen, sofern sie nachweisen, dass diese unmittelbar mit den in Spanien erzielten Einkünften zusammenhängen (dasselbe Real Decreto Legislativo 5/2004, Art. 24 Abs. 6; Agencia Tributaria, abgerufen am 27. Oktober 2026).
Natürliche Personen versteuern fiktive Einkünfte aus der Selbstnutzung (renta imputada) in Höhe von 1,1 % oder 2 % des Katasterwerts, der auf dem Grundsteuerbescheid (IBI) ausgewiesen ist, je nachdem, wann dieser Wert zuletzt neu festgesetzt wurde, anteilig nach Tagen im Jahr. Aufwendungen können nicht abgezogen werden (Real Decreto Legislativo 5/2004, Art. 24 Abs. 5; Agencia Tributaria, abgerufen am 27. Oktober 2026).
Der Veräußerungsgewinn wird mit 19 % besteuert (Real Decreto Legislativo 5/2004, Art. 25 Abs. 1 Buchst. f). Der Käufer muss 3 % des vereinbarten Preises einbehalten und innerhalb eines Monats nach dem Verkauf mit dem Formular 211 als Vorauszahlung an die spanische Staatskasse abführen; ein Überschuss kann erstattet werden (Agencia Tributaria, abgerufen am 27. Oktober 2026). Der Verkäufer gibt das Formular 210 ab.
Die allgemeinen Sätze für Nichtansässige ohne Betriebsstätte in Spanien:
Ansässige eines anderen EU- oder EWR-Staats, mit dem ein effektiver Informationsaustausch in Steuersachen besteht, zahlen 19 % auf Mieteinkünfte und fiktive Einkünfte (Real Decreto Legislativo 5/2004, Art. 25 Abs. 1 Buchst. a; die Agencia Tributaria führt Liechtenstein seit dem 11. Juli 2021 als erfasst, abgerufen am 27. Oktober 2026). Das gilt somit auch für Personen mit Wohnsitz in Deutschland.
Der allgemeine Satz beträgt 24 % (Real Decreto Legislativo 5/2004, Art. 25 Abs. 1 Buchst. a).
Für Einkünfte, die seit dem 1. Januar 2021 anfallen, gilt für Ansässige im Vereinigten Königreich nicht mehr der Satz von 19 %, sondern 24 %, auch auf Mieteinkünfte und fiktive Einkünfte; die Aufwendungen, die EU-Ansässigen offenstehen, können sie nicht mehr abziehen (Agencia Tributaria, Seite zu den Folgen des Brexit, abgerufen am 27. Oktober 2026).
Die Fristen für das Formular 210 haben sich durch die Orden HAC/623/2026 vom 12. Juni geändert (BOE vom 23. Juni 2026). Für Einkünfte des Jahres 2026 gilt laut Agencia Tributaria: Fiktive Einkünfte (renta imputada) können vom 1. April bis zum 31. Dezember 2027 erklärt werden; Mieteinkünfte, die in einer Erklärung zusammengefasst werden, sind in den ersten zwanzig Kalendertagen des April 2027 fällig. Für fiktive Einkünfte des Jahres 2025 bleibt die Frist vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 unverändert. Wird jeder Mietzeitraum einzeln erklärt, gelten andere Termine, und der Hinweis behandelt den Verkauf nicht (Agencia Tributaria, Hinweis zu den Fristen des Formulars 210, abgerufen am 27. Oktober 2026). Wir führen den Fristenkalender für Sie.
Nach den Doppelbesteuerungsabkommen, die Spanien geschlossen hat, kann Spanien Einkünfte aus in Spanien gelegenen Immobilien und Gewinne aus deren Veräußerung besteuern (Agencia Tributaria, abgerufen am 27. Oktober 2026). Das spanisch-deutsche Abkommen wurde am 3. Februar 2011 in Madrid unterzeichnet und ist am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten (BOE vom 30. Juli 2012). Es erlaubt Spanien, Einkünfte aus Immobilien und Gewinne aus deren Veräußerung zu besteuern (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1). Für in Deutschland ansässige Personen sieht es die Anrechnungsmethode vor: Die in Spanien gezahlte Steuer wird nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts auf die deutsche Steuer angerechnet (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b), sofern die Immobilie nicht tatsächlich zu einer Betriebsstätte in Spanien gehört. Die Einkünfte sind also auch in Deutschland zu erklären. Wir beraten zur spanischen Besteuerung; zur Besteuerung in Deutschland wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater in Deutschland.
Der Service ist auch auf Spanisch beschrieben, auf unserer Seite zum Modelo 210.
Alle unten genannten Seiten wurden am 27. Oktober 2026 abgerufen.
Wenn Sie eine Immobilie in Spanien besitzen und im Ausland leben, schreiben Sie uns, und wir erklären Ihnen, was Sie erklären müssen.
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